EU-Whistleblowing Richtlinie – Update zum Hinweis­geber­schutz­gesetz

Nachdem der Bundesrat am 10.02.2023 seine Zustimmung zu der vom Bundestag beschlossenen Fassung des Hinweisgeberschutzgesetzes verweigerte, wurde am 17. März 2023 ein neuer Anlauf zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie im Deutschen Bundestag gestartet. Laut der Website des Bundestages sollte sich der Rechtsausschuss mit den Gesetzentwürfen am kommenden Montag befassen.  Am 30. März stimmt der Bundestag schließlich über die Entwürfe ab. Und in seiner Sitzung am 31. März könnte der Bundesrat das Hinweisgeberschutzgesetz schlussendlich verabschieden.

Was ist Whistleblowing?

Whistleblowing“ liegt vor, wenn eine Person Missstände oder Verstöße gegen das EU-Recht im öffentlichen oder privaten Sektor aufdeckt und diese meldet. So fallen hierunter etwa Verstöße im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, Korruption, Diskriminierung sowie Umweltschutz. Zweck des Whistleblowings ist es einen Missstand zu melden, um so Schäden am Unternehmen, an der Gesellschaft oder am Staat vorzubeugen.

Ein „Whistleblower“ bzw. „Hinweisgeber“ ist eine Person, welche einen Missstand aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bemerkt hat und dies an eine entsprechende Stelle meldet. Diese Person kann ein Mitarbeiter, Beamte, Lieferant, Kunde oder auch Dritter sein.

Die Whistleblowing Richtlinie der EU sieht nun vor, dass Unternehmen eine sichere Plattform zur Verfügung zu stellen, damit Hinweisgeber Rechtsverstöße auch melden können.

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Welche Unternehmen betrifft das Hinweisgeberschutzgesetz?

Umsetzungspflichtig sind alle Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten. Kreditinstitute, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungsgesellschaften sind unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter verpflichtet, ein Hinweisgeberschutzsystem einzurichten.

Das Gesetz tritt ab der Bekanntmachung in Kraft. Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten haben eine 3-monatige Übergangsfrist, um die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes umzusetzen. Für Arbeitgeber zwischen 50 und 249 Beschäftigten ist die Deadline der Umsetzungsfrist der 17.12.2023. Ab diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen interne Meldestellen und Konzepte zum Schutz von Hinweisgebern eingerichtet haben.

Erfolgt dies nicht, drohen den Unternehmen Bußgelder von bis zu 100.000 €.

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